Grundsätze der Markierung von Straßen mit touristischen Schildern

09 September 2012

I Straßen und ihre Manager

Die Straßen im RP sind unterteilt in:verwaltet sie:
national:
Autobahnen
Schnellstraßen
sonstige Nationalstraßen -Provinzstraßen -Gemeindestraßen -Landkreis- und Gemeindestraßen  
 Generaldirektion für Nationalstraßen und Autobahnen Straßenverwaltung der Provinzen Straßenverwaltung der Gemeinden Straßenverwaltung der Bezirke Straßenverwaltung

II. Geltende Rechtsvorschriften

a. Gesetz vom 25.06.1999 über die polnische Tourismusorganisation
b. Gesetz vom 20. Juni 1997 – Gesetz über den Straßenverkehr
c. Verordnung des Ministers für: Infrastruktur und Innere Angelegenheiten und Verwaltung, vom 31.07.2003 über Straßenverkehrszeichen und -signale
d. Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 03.07.2003 über die detaillierten technischen Bedingungen für Straßenschilder und -signale sowie die Sicherheitseinrichtungen für den Straßenverkehr und die Bedingungen für ihre Aufstellung auf den Straßen.
e. Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 23.09.2003 über die detaillierten Bedingungen für das Verkehrsmanagement auf der Straße und die Überwachung dieses Managements /erläutert unter ad e/.
Erläuterungen:
ad d
„Motorisierter Wanderweg“ bezeichnet den Beginn eines ausgewiesenen motorisierten Wanderweges; das Schild kann neben dem Namen des Weges auch das Symbol des Weges und das Symbol der Tourismusorganisation, die den Weg markiert, tragen – Zeichen E-22a

_____________________________________________________________________
„Einrichtung an einem Autotourismusweg“ weist auf eine touristische Einrichtung an einem Autotourismusweg hin; das Zeichen trägt das Symbol der touristischen oder Freizeiteinrichtung – Zeichen E-22b 
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„Information über touristische Einrichtungen“ weist auf touristische Einrichtungen hin, die in dem auf dem Schild angegebenen Gebiet vorkommen – Zeichen E-22c

ad e
In § 11 der genannten Verordnung heißt es:
Die Organisation des Verkehrs, insbesondere die technischen Aufgaben des Aufstellens und der Unterhaltung von Verkehrszeichen, Lichtsignalanlagen, Schallsignalanlagen und Verkehrssicherungseinrichtungen werden von der Straßenbaubehörde auf eigene Kosten durchgeführt. Dies gilt nicht für die Aufstellung und Instandhaltung:
……………………
4) Beschilderung von Wanderwegen und zusätzliche Beschilderung von Radwegen – diese Aufgaben werden von interessierten Tourismusorganisationen wahrgenommen;

Daher werden die Schilder zur Kennzeichnung der E-22a-Touristenrouten von den jeweiligen Tourismusorganisationen aufgestellt und unterhalten. Die übrigen touristischen Schilder, d.h. E-22b und E-22c, sind Schilder, deren Aufstellung und Instandhaltung zu Lasten des Straßenbetreibers geht.

III. Grundsätze der Qualifizierung und Zulassung von touristischen Attraktionen zur Kennzeichnung

Nach Auffassung der Generaldirektion für Nationalstraßen und Autobahnen sollte eine touristische Route für Autos /E-22a-Schild/ nicht entlang einer Autobahn oder Schnellstraße verlaufen.

Aus den Anhängen der Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 3. Juli 2003 geht hervor, dass die Projekte für die Beschilderung der Autotourismusrouten von der Abteilung der zuständigen Tourismusorganisation geprüft werden. Im Folgenden werden Regeln für die Qualifizierung und Genehmigung von Attraktionen für die Beschilderung vorgeschlagen.

Grundsätze für die Qualifizierung von Attraktionen für die Beschilderung entlang von Straßen
Autobahnen und Schnellstraßen
– aus der UNESCO-Liste
– Nationalparks
– andere Attraktionen von internationaler und nationaler Bedeutung, nach Absprache mit dem Marschallamt und Genehmigung durch die PTO
Die Schilder werden nicht weiter als 40 km vom Standort entfernt aufgestellt – Antrag: Regionale Tourismusorganisation (ROT)
Regeln für die Zulassung von Attraktionen zur Kennzeichnung

– Kapitel bei der Polnischen Tourismusorganisation (PTO) (Vertreter der PTO, PTTK, GDDKiA und ROT mobil je nach Region, aus der der Antrag gestellt wurde)
Genehmigung – Generaldirektion für Nationalstraßen und Autobahnen (GDDKiA)
andere Nationalstraßen:
– aus der UNESCO-Liste
– Nationalparks
– andere wichtige Straßen von internationaler und nationaler Bedeutung, nach Absprache mit dem Marschallamt und Stellungnahme des ROT.
Die Schilder sollten nicht weiter als 30 km vom Objekt entfernt aufgestellt werden – Antrag: Regionale Tourismusorganisation (ROT)
Regeln für die Zulassung von Attraktionen zur Beschilderung

– Kapitel der Regionalen Tourismusorganisation
Genehmigung – Generaldirektion für Nationalstraßen und Autobahnen (GDDKiA)

Provinzialstraßen:
– Attraktionen von internationaler und nationaler Bedeutung
– Attraktionen von provinzieller Bedeutung
Schilder, die nicht weiter als 20 km vom Objekt entfernt aufgestellt werden – Antrag: Regionale Tourismusorganisation (ROT)

Regeln für die Zulassung von Attraktionen zur Beschilderung
– Kapitel der regionalen Tourismusorganisation
Genehmigung der Straßenbaubehörde der Provinz

Stadt-, Kreis- und Gemeindestraßen:
– :Attraktionen von nationaler, provinzieller und lokaler Bedeutung
Schilder werden nicht weiter als 15 km/10 km vom Objekt entfernt aufgestellt – Antrag: Lokale Tourismusorganisation (LOT)

Regeln für die Zulassung von Attraktionen zur Beschilderung
– Kapitel der regionalen Tourismusorganisation
Genehmigung durch die städtische Straßenverwaltung, Kreisstraßenverwaltung

alternative Zuständigkeit
– Wenn es keine ROT gibt, tritt die zuständige Provinzregierung an ihre Stelle
– Wenn es kein LOT gibt, tritt die örtlich zuständige Abteilung des PTTK an dessen Stelle, und wenn es kein LOT gibt, tritt die örtlich zuständige Kommunalverwaltung an dessen Stelle

* Touristenattraktion – alle natürlichen und vom Menschen geschaffenen Einrichtungen, die dem Tourismus zugute kommen und die menschlichen Bedürfnisse befriedigen.

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